Nicht nur in der Politik ein heiß diskutiertes Thema: Das neue Heizungsgesetz beschäftigt Immobilienbesitzer in ganz Deutschland – begleitet von der Angst vor kostspieligen Umrüstungen der Heizungsanlage. Dabei herrscht bei vielen Bürgern Unklarheit darüber, wie und wann sich das Heizungsgesetz auf die eigene Immobilie auswirkt: Was gilt als klimafreundliches Heizen und welche Heizformen sind in Zukunft erlaubt? Wann müssen bestehende Heizungen ausgetauscht werden? Nach dem Hin und Her beim Gesetzesentwurf und dem letztlichen Stopp vor der parlamentarischen Sommerpause wurde das Heizungsgesetz am 08. September 2023 verabschiedet. Hier erfahren Sie, was das neue Heizungsgesetz umfasst und was es für Eigentümer und Mieter bedeutet.
Was ist das Heizungsgesetz?
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), oder kurz Heizungsgesetz, zielt darauf ab, den Energieverbrauch von Heizungsanlagen in Neubau und Bestandsgebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäude) zu reduzieren und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Die Maßnahmen sollen dabei helfen, den CO2-Ausstoß, die Nutzung fossiler Brennstoffe und die Abhängigkeit von nicht-erneuerbaren Ressourcen zu verringern.
Das bedeutet, dass zukünftig nur noch Heizungen eingebaut werden sollen, die auf lange Sicht zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden. Erst im Fall eines irreparablen Defekts müssen sie gegen eine klimafreundliche Alternative ausgetauscht werden. Es wird aber auch Übergangsfristen und Ausnahmen geben (Härtefallregelung). Das Gesetz tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Die kommunale Wärmeplanung
Welche Heizung macht Sinn? In dieser Frage soll in Zukunft die kommunale Wärmplanung eine Orientierungshilfe sein. Demnach sollen Länder und Kommunen konkrete Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umbauen wollen. Diese Wärmeplanung soll zeigen, welche Möglichkeiten es in den Kommunen und Gemeinden etwa für Fern-/Nahwärme gibt. So können die Bürger den Plänen entnehmen, ob ihr Haus zukünftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden könnte oder ob sie beispielsweise auf eine Wärmepumpe setzen sollten.
Die Neuerung des Gebäudeenergiegesetzes soll an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt werden. Dafür muss von Städten mit über 100.000 Einwohnern bis Mitte 2026 und von kleineren Kommunen bis Mitte 2028 eine solche Wärmeplanung vorliegen. In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein gab es diese Verpflichtung bereits vor der Diskussion um das neue Heizungsgesetz.
Die Kopplung des Heizungsgesetzes an die kommunale Wärmeplanung bedeutet, dass die Vorgaben beim Einbau neuer Heizungen für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten erst ab dem Moment greifen, in dem eine kommunale Wärmeplanung für die Region bereitgestellt wurde. Bei Neubauten in Neubaugebieten hingegen soll das Gesetz ausnahmslos ab dem 01. Januar 2024 gelten.
Tipps zur Finanzierung
Der Austausch oder die Optimierung einer veralteten Heizungsanlage sind natürlich mit Kosten verbunden. Insbesondere die Anschaffung und Installation einer klimafreundlichen Heizung ist nicht gerade günstig. Hier lohnt es sich, sich über die verschiedenen Finanzierungmöglichkeiten zu informieren, z.B. staatliche Förderprogramme oder zinsgünstige Kredite für energieeffiziente Maßnahmen. Lassen Sie sich hierzu am besten von einem qualifizierten Energieexperten beraten. Und wenn die Zahl auf dem Kostenvoranschlag Sie erst mal ins Schwitzen bringt, bedenken Sie, dass die Umrüstung auf lange Frist auch eine Energieeinsparung und somit niedrigere Energiekosten zur Folge hat.

FAQ – Heizungsgesetz 2024
Alle Technologien, die mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen. Das bedeutet:
• Wärmepumpe
• Fernwärme
• Stromdirektheizungen
In Bestandsgebäuden dürfen außerdem die folgenden Heizungen weiter verbaut werden:
• Biomasseheizungen
• Gasheizungen mit Biogas oder grünem Wasserstoff
• Hybridwärmepumpen
Nein. Ordnungsgemäß funktionierende Heizungen dürfen weiter genutzt und sogar repariert werden, wenn sie defekt sind. Spätestens 30 Jahre nach dem Einbau müssen Heizungsanlagen allerdings gewechselt werden. Zu diesem Zeitpunkt – oder auch im Fall eines irreparablen Defekts vor Ablauf der 30 Jahre – müssen Sie dem Heizungsgesetz folgend eine Heizungsanlage einbauen, die den geltenden Energieeffizienzstandards entspricht.
Ja, auch nach dem 1.1.2024 dürfen noch Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden. Aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Wenn sie mindestens 65% „grüne“ Gase oder Öle beziehen
- Auch Gasheizungen, die nicht zu 65% grüne Gase beziehen, dürfen eingebaut werden, wenn sie auf Wasserstoff umrüstbar sind.
- Gas- oder Ölheizungen können in Kombination mit klimafreundlichen Heizungen eingebaut werden. Reicht z.B. eine Wärmepumpe allein nicht aus, um die Heizlastspitzen im Winter abzudecken, kann an besonders kalten Tagen die Gasheizung einspringen (Hybridwärmepumpe). Diese Regelung gilt aber nur unter Beachtung der 65%-Vorgabe: Mindestens 65% des Energiebedarfs müssen durch erneuerbare Energie abgedeckt werden.
Außerdem soll der Kauf einer Gasheizung ab Januar 2024 nur noch nach einer eingehenden Beratung möglich sein. In dieser soll der Käufer über potenzielle Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung aufgeklärt und auf mögliche finanzielle Belastungen hingewiesen werden.
In diesem Fall darf eine Gasheizung eingebaut werden, diese muss aber ab 2029 zu 15 % mit klimaneutralem Gas (z.B. aus Biomasse oder Wasserstoff) betrieben werden. Ab 2035 steigt dieser Anteil auf 30% und 2040 auf 60%.
Die Wahl der passenden Heizung hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab. Zusätzlich empfehlen wir, sich eingehend von einem qualifizierten Energieexperten beraten zu lassen – insbesondere, wenn kein Anschluss an das Nah- oder Fernwärmenetz möglich ist. Dieser kann Ihnen dabei helfen, eine passende und wirtschaftlich sinnvolle Wahl zu treffen.
Muss eine Heizung ersetzt werden, haben Hauseigentümer 5 Jahre Zeit für die Umrüstung – bei Eigentümern von Mehrfamilienhäusern sind es sogar 10 Jahre. Es soll außerdem Ausnahmeregelungen geben, wenn der Eigentümer Sozialhilfe empfängt.
In diesem Fall drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €.
Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Auf welche Art des klimafreundlichen Heizens soll umgerüstet werden? Wie groß ist das Haus? Müssen im Zuge der Umrüstung weitere Sanierungen vorgenommen werden? Günstige Alternativen finden Sie in der Regel ab ca. 15.000 €
Die Umrüstung auf erneuerbare Energie wird einkommensunabhängig mit 30% bezuschusst. Weitere 20% erhalten Eigentümer, die ihre Heizung bis Ende 2028 austauschen. Dies gilt beispielsweise für Öl-, Kohle- oder Nachtspeicher-Heizungen sowie für Gasheizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind. Eigentümer mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen von bis zu 40.000 € jährlich erhalten zusätzlich zur einkommensunabhängigen Förderung weitere 30%. Insgesamt darf die Gesamtförderung jedoch 70% nicht übersteigen.
Nein. Es war zunächst geplant, Personen über 80 Jahren von den Austauschpflichten zu befreien. Diese Sonderregelung wurde jedoch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gestrichen.
Nein. Bisher noch nicht.
Ganz generell ist es Vermietern erlaubt, die Modernisierungskosten für den Heizungstausch auf die Mieter umzulegen – es gibt allerdings verschiedene Einschränkungen. Zunächst einmal darf die Modernisierungsumlage nur genutzt werden, wenn tatsächlich eine energetische Modernisierung zur Einsparung von Endenergie stattfindet. So darf der Vermieter die Kosten für eine Wärmepumpe beispielsweise nur auf die Mieter umlegen, wenn die Wärmepumpe einen Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erzielt. Ist dies der Fall darf die jährliche Mieterhöhung maximal 10% der Sanierungskosten beinhalten (§599 BGB). Die Miete darf jedoch aufgrund einer neuen Heizung maximal um 50 Cent pro Quadratmeter erhöht werden. In Kombination mit anderen Modernisierungsmaßnahmen kann sich die Miete bis auf maximal 3 € pro Quadratmeter erhöhen. Die Förderung, die die Vermieter in Anspruch nehmen, muss in voller Höhe an die Mieter weitergegeben werden.
Wird eine Heizung ausgetauscht, weil sie kaputt ist, liegt keine energetische Modernisierung, sondern eine Erhaltungsmaßnahme vor und die Kosten dürfen somit nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Weiterhin ist geplant, die Mieter vor hohen Betriebskosten zu schützen, wenn die Vermieter auf Heizungsformen zurückgreifen, die zwar verhältnismäßig günstig in der Anschaffung, aber teuer im Betrieb sind. So beispielsweise Gasheizungen auf Basis von Biomethan. In einem solchen Fall darf der Vermieter nicht mehr Brennstoffkosten berechnen, als bei der Erzeugung von Heizwärme durch eine Wärmepumpe anfallen würden. Das gleiche gilt auch für alle anderen biogenen Brennstoffe.
Die Frist für fossile Brennstoffe ist der 31. Dezember 2044. Ab 2045 darf nur noch mit Erneuerbare Energien geheizt werden.

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